Ziele erreichen
Freundeskreis
Wir begrüßen Sie auf der Seite des
Freundeskreises der Bertha-Benz-Realschule Wiesloch e.V.
Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht
- die Schule bei der Bildung der Schüler zu unterstützen.
- die Beziehung zwischen Schule, Eltern und Bevölkerung zu pflegen.
- Schülern an der Schule in besonderen Fällen Unterstützung zu gewähren.
Mit einer kleinen Spende können Sie unsere Arbeit unterstützen. Unsere Bankverbindung lautet:
Freundeskreis der Bertha-Benz-Realschule Wiesloch e.V.
IBAN DE91672500200009181458
BIC SOLADES1HDB
Sollten Sie bei Spenden eine Spendenquittung wünschen, vermerken Sie dies bitte im Verwendungszweck der Einzahlung. Teilen Sie uns in diesem Fall bitte auch Ihre Adresse mit. Bis zu einem Betrag von 300 Euro reicht der Kontoauszug oder der Überweisungsträger als Spendennachweis.
Wir freuen uns auch, wenn Sie dem Freundeskreis beitreten:
Beitrittserklaerung_Freundeskreis
Der Verein der Freunde und Förderer der Realschule Wiesloch besteht seit 1964. Der Freundeskreis besteht derzeit aus ca. 150 Mitgliedern.
Vorstand
Erste Vorsitzende: Martina Messer
Zweiter Vorsitzender: Andreas Herbold
Kassenwart: Rüdiger Kamuf
Schriftführerin: Sylvia Bride
Kontakt
oder telefonisch übers Schulsekretariat: 06222 843700
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Bertha-Benz-Realschule Wiesloch e.V.“ und ist in das Vereinsregister Wiesloch eingetragen. Sitz des Vereins ist Wiesloch. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Weibliche Bezeichnungen sind denen in der Satzung gebräuchlichen männlichen gleichgesetzt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. – Steuerbegünstigte Zwecke).
Der Verein hat den Zweck, die lebendige Verbindung der ehemaligen Schüler und der Freunde der Realschule Wiesloch untereinander, zu ihrer alten Schule und zur jeweiligen Schülergeneration zu pflegen. Der Verein verfolgt weiter den Zweck, durch Aufbringen der Mitgliedsbeiträge und freiwilliger Spenden die schulischen und erzieherischen Bestrebungen der Realschule zu fördern. Der Verein ist auf keinerlei gewerblichen Geschäftsbetrieb gerichtet; er dient ausschließlich den Interessen der Realschule sowie der jeweiligen und ehemaligen Schüler.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich der Realschule verbunden fühlen und die sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.. Er muss stets drei Monate vor Jahresschluss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Ausschluss muss die betreffende Person bzw. bei korporativen Mitgliedern dem Vorsitzenden oder Verantwortlichen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den erhobenen Vorwürfen vor dem Vorstand zu äußern.
Nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss hat der Betroffene eine Einspruchsfrist von vier Wochen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
Das Vereinsvermögen muss für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keinerlei Vermögensanteile desselben.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragszahlung die Rechte der übrigen Mitglieder.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand; 2. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Rektor als stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart sowie von bis zu fünf Beisitzern.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam im Sinne des § 26 BGB; bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden wird dieser vom Kassenwart oder Schriftführer vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor seinem Bericht in der Mitgliederversammlung die Bücher durch die Kassenprüfer prüfen zu lassen.
Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Der Mitgliederversammlung obliegen
a. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien des Vereins;
b. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages jeweils ab dem folgenden Jahr;
c. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes;
d. die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung;
e. die Entlastung des Vorstandes;
f. die Wahl der Kassenprüfer;
g. die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 6 der Satzung;
h. das Einbringen von Anträgen;
i. die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes (z. B. Ausschluss von Mitgliedern, vgl. § 3 Abs. 5);
k. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins;
l. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung, von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird; dazu muss den Antragstellern das Mitgliederverzeichnis zur Verfügung gestellt werden.
§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderung und Vereinsauflösung müssen in der Tagesordnung der Einladung aufgeführt werden.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Für die Vereinsauflösung ist die 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Wiesloch, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Schüler der Realschule zu verwenden hat.
Mit dieser Satzungsänderung tritt die Satzung i.d.F. vom 27. Juni 2001 außer Kraft.
Wiesloch, den 16. November 2011